Satzung des Turn- und Sportverein Ablach e.V.

 

§ 1     Name und Sitz                                    

§ 2     Zweck des Vereins

§ 3     Aufgaben des Vereins

§ 4     Organe des Vereins                                               

§ 5     Der Vorstand

§ 6     Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

§ 7     Wahl des Vorstandes

§ 8     Mitgliedschaft

§ 9     Beendigung der Mitgliedschaft

§ 10   Mitgliedsbeiträge

§ 11   Vorstandssitzungen

§ 12   Mitgliederversammlung

§ 13   Protokollierung

§ 14   Kassenprüfer

§ 15   Unterabteilungen

§ 16   Auflösung des Vereins

§ 17   Satzungsänderungen

 

3. Fassung vom 22.11.96

 

 

§ 1     Name und Sitz

1.                  Name des Vereins ist Turn- und Sportverein Ablach (TSV). Er hat seinen Sitz in Ablach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Sigmaringen eingetragen.

 

2.                  Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbund e.V., dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

 

3.                  Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Turnerbundes.

 

4.                  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

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§ 2     Zweck des Vereins

1.                  Der Verein ist eine gemeinnützige Gemeinschaft zur Pflege von Leibesübungen, welche die geistige und körperliche Ertüchtigung ihrer Mitglieder zum Ziele hat.

 

2.                  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.                  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

 

4.                  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

5.                  Der Verein ist überkonfessionell und unparteiisch.

 

6.                  Unter dieser Zielsetzung sieht der Verein seinen Zweck in der Förderung:

a)      der Turnens

b)      des Sports auf breitester Grundlage

c)      von kulturellen Veranstaltungen.

 

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§ 3     Aufgaben des Vereins

1.                  Verbreitung und Förderung der Leibesübungen in turnerischen und sportlichen Sinne, wobei der Hauptwert auf Breitenarbeit gelegt wird.

 

2.                  Förderung turnerischer und sportlicher Wettkämpfe.

 

3.                  Unterstützung der Jugendpflege und Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden.

 

4.                  Planmäßige Übungs- und Wettkampftätigkeit.

 

5.                  Turnerische, sportliche und kulturelle Veranstaltungen und Feste.

 

6.                  Sammlung und Stiftung gemeinnütziger Art für turnerische, sportliche und kulturelle Zwecke.

 

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§ 4     Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

a)     der Vorstand

b)     die Mitglieder

 

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§ 5     Der Vorstand

1.                  Der Vorstand im Sinne des §26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende vorsitzende gehalten von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

2.                  Den geschäftsführenden Vorstand bilden:

a)      der Vorstand i. S. d. § 26 BGB

b)      der Schriftführer

c)      der Kassenwart

d)      der Oberturnwart

 

2.1              Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a)     dem geschäftsführenden Vorstand

b)     dem Jugendleiter

c)     den 4 – 8 Beisitzern

d)     den Fachwarten.

 

3.                  Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, führt die Geschäfte des Vereins und ist für die Wahrung der in § 2 und 3 festgelegten Ziele verantwortlich.

 

4.                  Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000,00 DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

 

5.                  Wichtige Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. In dringenden Fällen hat der 1. Vorsitzende das alleinige Entscheidungsrecht. Die Entscheidung bedarf der nachträglichen Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

 

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§ 6     Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

1.                  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

a)     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

b)     Einberufung der Mitgliederversammlung.

c)     Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

d)     Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

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§ 7     Wahl des Vorstandes

1.                  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

2.                  Der Vorstand, mit Ausnahme der Fachwarte, wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch oder Aufgrund § 7 Abs. 3 vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist es verpflichtet, bei Aufforderung durch den Vorstand, seine Amtsgeschäfte bis zur Wiederbesetzung des Amtes durchzuführen.

 

3.                  Stimmen 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung einem Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Vorstandes zu, so muss dessen Amt innerhalb von 4 Wochen durch Neuwahlen wiederbesetzt werden.

 

4.                  der Vorstand bleibt jeweils so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

5.                  Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

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§ 8     Mitgliedschaft

1.                  Mitglieder des Vereins sind:

a)     Ordentliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht (über 18 Jahre).

b)     Jugendliche vom 15. bis 18. Lebensjahr, mit Stimmrecht und Wahlrecht.

a.       Jugendliche unter 15 Jahren, ohne Stimm- und Wahlrecht. Sie bedürfen der Erlaubnis der Eltern.

c)     Ehrenmitglieder, mit Stimm- und Wahlrecht.

 

2.                  Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt und vom Vorstand genehmigt.

3.                  Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

4.                  Vereinsmitglieder können von der Hauptversammlung auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft gilt auf Lebenszeit (Ausnahme § 9 Abs. 3).

 

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§ 9     Beendigung der Mitgliedschaft

1.                  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2.                  der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr verpflichtet.

3.                  Ein Mitglied kann durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind:

a)      Grober Verstoß gegen die Zwecke und Aufgaben des Vereins und gegen die Anordnung der Vereinsführung.

b)      Schwere Schädigung des Ansehens  und der Belange des Vereins.

c)      Grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.

d)      Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.

 

4.                  Vor der Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

 

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§ 10   Mitgliedsbeiträge

1.                  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.                  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

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§ 11   Vorstandssitzungen

1.                  Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

2.                  Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestes die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

 

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§ 12   Mitgliederversammlung

1.                  Die ordentliche Hauptversammlung hat einmal im Jahr stattzufinden. Die Mitglieder sind dazu durch Anzeige im Gemeindemitteilungsblatt der Gemeinde Krauchenwies oder durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen.

Für die Tagesordnung sind mindestens folgende Punkte vorzusehen:

a)      Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden

b)      Bericht des Schriftführers

c)      Bericht des Oberturnwarts

d)      Bericht des Kassenwarts

e)      Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung der Vorstandschaft

alle 2 Jahr

f)       Wahl des Vorstandes

 

2.                  Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

3.                  Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung

4.                  zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedererforderlich (Ausnahmen § 7 Abs. 3, § 16 und § 17 Abs. 1).

5.                  Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies fordern. Sie muss spätestens 4 Wochen nach Eingang eines entsprechenden Antrages stattfinden. Die Mitglieder sind entsprechend § 12 Abs. 1 einzuladen. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann auch vom Vorstand einberufen werden.

6.                  Der erweiterte Vorstand soll vierteljährlich zu einer Arbeitssitzung zusammentreffen.

 

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§ 13   Protokollierung

1.                  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichen ist.

 

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§ 14   Kassenprüfer

1.                  Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassenprüfung des Vereins auf rechnerische  Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

2.                  Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

3.                  Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

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§ 15   Unterabteilungen

1.                  Der Vorstand kann auf Antrag der Errichtung einer Unterabteilung zustimmen (Fußball, Tischtennis usw.). Die Zustimmung kann wieder zurückgenommen werden.

 

2.                  Die Fachwarte für die Unterabteilungen werden durch den Vorstand berufen.

 

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§ 16   Auflösung des Vereins

1.                  Die Auflösung des Vereins wird von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen. Das noch vorhandene Vermögen ist nach Bezahlung der Schulden mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württ. Landessportbund oder die Gemeindeverwaltung Krauchenwies zur Verwendung ausschließlich im Sinne § 2 und 3 dieser Satzung zu übertragen. Das Vermögen ist 5 Jahre treuhänderisch zu verwalten und für eine eventuelle Neugründung des Vereins zu Verfügung zu halten, falls es der Gemeindeverwaltung Krauchenwies übertragen wird.

 

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§ 17   Satzungsänderungen

1.                  Diese Satzung kann nur durch Beschluss einer ¾ Mehrheit der zur Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

 

2.                  Die Satzung ist vom Vorstand jedem Mitglied auf Wunsch zur Einsicht vorzulegen.

 

3.                  Wird eine Satzungsbestimmung geändert, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen

 

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Diese Satzung ist die zweite Fassung der Gründungssatzung vom 11.12.1967.

 

Die Änderungen wurden am 22.11.96 in einer außerordentlichen Hauptversammlung einstimmig gebilligt.

 

Ablach, den 23.11.96

 

1. Vorsitzender

gez. Ansgar Seifried